Satzung der Siebenbürger Blaskapelle Augsburg e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Siebenbürger Blaskapelle Augsburg e.V.“, hat den Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister Augsburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Zielsetzung das musikalische und kulturelle Leben im Bereich der Volks- und Blasmusik, insbesondere des Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturgutes zu pflegen und zu verbreiten.
- Dieses soll vor allem durch regelmäßige Proben, durch Gestaltung von Konzerten, durch Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen sowie durch Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene erreicht werden.
- Der Verein unterstützt den „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“, insbesondere die Kreisgruppe Augsburg.
- Der Verein betreibt Jugendarbeit.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven, passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
- Aktives Mitglied kann jede Person werden die dies beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt, ein Musikinstrument spielt und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
- Passives Mitglied kann jede Person werden die dies beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
- Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
- Personen die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung mit ¾ - Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft endet
a) auf eigenen Antrag zum Jahresende;
b) durch Ausschluss;
c) automatisch mit dem Tod des Mitglieds.
zu a)
Der Antrag hat bis spätestens 15.11. schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzugehen.
zu b)
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kannauf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung die Vorstandschaft kann innerhalb von 1 Monat die Hauptversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und über solche abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
- Das Antragsrecht und das aktive Stimmrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das passive Wahlrecht steht den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu. Ausnahme ist der Jugendvertreter, der auch jünger als 18 Jahre sein darf.
- Jedes Mitglied erhält auf Wunsch Einsicht in die Sitzungsniederschriften der Organe des Vereins.
- Die den Mitgliedern im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstandenen Aufwendungen können durch eine angemessene Aufwandsentschädigung abgegolten werden.
- Die aktiven Mitglieder haben das Recht das Vereinseigentum zu benutzen. Sie haben dieses sorgsam und pfleglich zu behandeln und im einwandfreien Zustand zurückzugeben. Durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entstandene Schäden sind vom Verursacher zu beheben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Hauptversammlung bestimmten Mitgliedsbeitrag bis zum festgelegten Termin zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
- Die Mitglieder sind verpflichtet sich jederzeit um das Wohl des Vereins zu bemühen, die Ziele des Vereins zu unterstützen, ein kameradschaftliches und respektvolles Miteinander zu fördern und die Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und zu befolgen.
- Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den jeweiligen Proben, Veranstaltungen und sonstigen Anlässen des Vereins regelmäßig und pünktlich teilzunehmen.
- Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Vorstandschaft. - Die aktiven Mitglieder sind mit mindestens einer 2/3-Mehrheit in der Vorstandschaft des Vereins vertreten.
- Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Mitglieder der Organe dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen könnten, nicht mitwirken.
- Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen sowie sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§7 Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im Ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung, schriftlich einzuladen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, bestimmt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit einen Sitzungsleiter.
- Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Anträge sind spätestens 1 Woche vor Abhaltung der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für die Anträge der Vorstandschaft ist keine Frist gegeben. Der Sitzungsleiter hat vor Beginn der Hauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Nach Bedarf kann der 1. Vorsitzende außerordentliche Hauptversammlungen unter den in Punkt 1 genannten Bedingungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder oder 1/4 der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
- Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Bericht des 1.Vorsitzenden, den Kassenbericht und den Bericht des 1. Kassenprüfers entgegen.
- Die ordentliche Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Entlastung der Vorstandschaft.
- Die ordentliche Hauptversammlung wählt alle 3 Jahre die Vorstandschaft und 2 Kassenprüfer, den Kassier und den Schriftführer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die ordentliche Hauptversammlung legt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest.
- Die Hauptversammlung beschließt Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 70 von hundert der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein. Sie werden mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§8 Die Vorstandschaft
- Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Kassier
• dem 1. Schriftführer - Der erweiterte Vorstand besteht aus
• dem Stellvertretenden Dirigenten
• dem Notenwart
• bis zu 5 Beiräten - Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder das Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen und für die Verpflichtung eines Dirigenten und dessen Stellvertreter.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn sämtliche Vorstandschaftsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand schlägt Ehrenmitglieder vor und entscheidet über die Aufnahme und den vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Kassenprüfer während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann die Vorstandschaft bis zur satzungsgemäßen Neuwahl einen Ersatz bestellen.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§9 Wahlen
- Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
- Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
- Jedes Vereinsmitglied hat 1 Stimme.
- Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist eine 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erst beim 3. Wahlgang ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die anderen Ämter bedürfen einer einfachen Mehrheit.
- Kassenprüfer dürfen maximal für 2 aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden.
§10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung, an der mindestens siebzig von hundert aller Vereinsmitglieder anwesend sind, mit ¾ - Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Sollte die erste einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit ¾ - Mehrheit der Anwesenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“ Kreisgruppe Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Satzung im Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und Zweck des Vereins nahe kommende, andere Bestimmung zu vereinbaren.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Hauptversammlung am 17.01.2008 in Augsburg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 08.05.2007 tritt damit außer Kraft.
1. Vorsitzender: Gerhard Weber Schriftführer: Wilhelm Schunn